Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der ADL Analoge & Digitale Leistungselektronik GmbH (nachfolgend ADL GmbH oder Lieferer genannt)
1. Geltungsbereich
1.1 Nachstehende AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der ADL GmbH gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, nachfolgend Besteller genannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der ADL GmbH mit dem Besteller.
1.2 Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt die ADL GmbH nicht an. Die AGB der ADL GmbH gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.3 Es gelten die jeweils zum Vertragsschluss gültigen und auf der Homepage der ADL GmbH veröffentlichten AGB. Die dort veröffentlichten AGB gehen etwaigen anderen Fassungen, z.B. auf Geschäftspapier, Lieferscheinen usw. vor.
2. Angebot, Bestellung, Auftragsannahme
2.1 Alle Angebote der ADL GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Darstellungen von Produkten, insbesondere in Veröffentlichungen, Werbematerialien und im Internet stellen kein Angebot und keine Zusicherung von bestimmten Eigenschaften dar, sondern sind eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, zu bestellen.
2.2 Angebote, die die ADL GmbH als ausdrücklich verbindlich unterbreitet, können nur binnen 3 Monaten nach Abgabe des Angebots angenommen werden. Die Frist beginnt mit der Versendung und nicht mit dem Zugang des Angebots. Die Annahmeerklärung des Bestellers muss innerhalb der Frist der ADL GmbH zugehen.
2.3 Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme durch die ADL GmbH dar. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch Auftragsbestätigung in Textform oder Schriftform oder Zusendung der bestellten Ware.
2.4 Werden Verträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Die von der ADL GmbH oder dem Besteller genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von der ADL GmbH ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" schriftlich bestätigt worden. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin die Ware an das Versendungsunternehmen übergeben worden ist.
3.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
3.3 Bei späteren Vertragsänderungen, die der Besteller veranlasst hat und/oder die ADL GmbH nicht zu vertreten hat und die sich auf die Lieferzeit auswirken, verlängert sich diese angemessen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
3.4 Störungen im Betriebsablauf der ADL GmbH oder ihrer Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, sowie Arbeitskämpfe, gesetzliche und behördliche Lieferverbote oder höhere Gewalt berechtigen die ADL GmbH zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
3.5 Kommt die ADL GmbH in Verzug, kann der Besteller insgesamt höchstens 5 % des Preises als Schadensersatz für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
3.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 3.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der ADL GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
3.7 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der ADL GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4. Gefahrenübergang – Versendung – Versicherung
4.1 Die Gefahr geht von der ADL GmbH mit der Aussonderung und Bereitstellung der verpackten Ware zur Abholung „im Werk“ auf den Besteller zur vereinbarten Lieferzeit, ansonsten mit Zugang der Mitteilung der Aussonderung und Bereitstellung, über.
4.2 Bei Versendung auf Verlangen des Vertragspartners gilt § 447 BGB. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung durch die ADL GmbH auf den Besteller über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen
4.3 Eine Versicherung der Ware schuldet die ADL GmbH nicht. Die Kosten einer Versicherung hat der Besteller zu tragen. Die Versendung der Ware erfolgt durch ADL GmbH auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versand- bzw. Frachtkosten trägt der Besteller. Der ADL GmbH steht die Wahl des Versendungsunternehmers sowie die Art des Versendungsmittels frei.
4.4 Soweit Ein-, Aus- und/oder Durchfuhrerlaubnisse für die Versendung an den Besteller oder den Zielort der Versendung erforderlich sind, so hat der Besteller diese auf seine Kosten zu besorgen und der ADL GmbH vor Versendung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.5 Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht die ADL GmbH die Lieferung nicht auszuführen, bis der Besteller Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat.
4.6 Die ADL GmbH ist nach eigener Wahl zu Nachnahmelieferungen oder Lieferungen gegen Vorkasse berechtigt.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versendung, Fracht und öffentlichen Abgaben zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Kosten für Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme von Anlagen werden nach Aufwand berechnet.
5.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle der ADL GmbH ausschließlich in EURO zu leisten.
5.4 Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Besteller das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem EURO für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis Eingang des Betrages bei der ADL GmbH.
5.5 Der Kaufpreis netto (ohne Abzug) ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Verzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 30 Tage ab Rechnungszugang ein. Befindet sich der Besteller im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
5.6 Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungsstatt, angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf die ADL GmbH über.
5.7 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber der ADL GmbH aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.
5.8 Bei Verzug der Forderungen ist der Lieferer berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der ADL GmbH gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
6.2 Die von der ADL GmbH an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der ADL GmbH. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
6.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die ADL GmbH.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gem. Ziffer 6.9 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der ADL GmbH als Hersteller erfolgt und die ADL GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der ADL GmbH eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die ADL GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, der ADL GmbH anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der ADL GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die ADL GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die ADL GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die ADL GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die ADL GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum der ADL GmbH hinweisen und ADL GmbH hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der ADL GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller der ADL GmbH.
6.8 Die ADL GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
6.9 Tritt die ADL GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
6.10 Sind die vorstehenden Regelungen zum verlängerten und umfassenden Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise unwirksam, so gilt ergänzend ein einfacher Eigentumsvorbehalt, dass die ADL GmbH sich das Eigentum an der jeweils konkreten Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung dieser konkreten Lieferung vorbehält.
7. Mängel und Haftung:
7.1 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die ADL GmbH nach deren Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Nacherfüllung erfolgt immer nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
7.3 Im Falle der Nacherfüllung trägt die ADL GmbH die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Das Recht Schadensersatz zu verlangen bleibt unberührt.
7.5 Rücktritt und Schadensersatz durch den Kunden setzen das Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus.
7.6 Die ADL GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ADL GmbH beruhen.
7.7 Soweit der ADL GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, haftet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Bersteller vertraut hat und vertrauen durfte.
7.8 In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.9 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von Absatz 4 auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.10 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.11 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen
7.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Schadensersatz beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang mit Ausnahme der Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und der gesetzlichen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.13 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.14 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht der vertraglichen Absprache.
7.15 Rückgriffansprüche des Bestellers gegen die ADL GmbH gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Bestellers gegen die ADL GmbH gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 7.14 entsprechend. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
8. Rücktritt der ADL GmbH
8.1 ADL GmbH ist neben gesetzlichen Ansprüchen auch aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
- Wenn der Besteller sich mit der Annahme der Ware in Verzug befindet und auch nach angemessener Nachfristsetzung die Annahme der Ware nicht erfolgt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht bei einer endgültigen und ernsthaften Abnahmeverweigerung des Bestellers;
- Wenn sich herausstellt, dass der Besteller im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit unzutreffende Angaben gemacht und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit sind;
- Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Besteller oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Besteller. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen der ADL GmbH und dem Besteller handelt;
- Wenn gesetzliche Ausfuhrbeschränkungen bestehen.
9. Verfall der Ansprüche des Bestellers, Aufrechnung und Zurückbehaltung
9.1 Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer verfallen, wenn er diese Ansprüche gegenüber der ADL GmbH nicht binnen 3 Monaten schriftlich geltend macht, nachdem der Anspruch fällig geworden ist. Lehnt die ADL GmbH Ansprüche des Bestellers ab, die dieser rechtzeitig geltend gemacht hat, so verfallen diese Ansprüche, wenn der Besteller diese Ansprüche nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung durch die ADL GmbH gerichtlich geltend macht. Für die Ansprüche der ADL GmbH gegen den Besteller gilt Entsprechendes
9.2 Vorstehendes gilt nicht, wenn zwingend gehaftet wird.
10. Export
Die ADL GmbH weist darauf hin, dass die Waren der Exportkontrolle unterliegen. Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen europäischen Behörden, des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Taunus und des Bureau of Export Administration, Washington, zulässig. Weiterhin sind bei der Ausfuhr sämtlicher Waren die nationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen und internationalen Embargobestimmungen zu beachten. Die ADL GmbH weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen hin. Die erforderlichen Genehmigungen hat der Besteller auf seine Kosten zu besorgen.
11. Schiedsvereinbarung
11.1 Für Verträge mit Bestellern, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der EU oder der Schweiz haben, gilt die folgende Schiedsvereinbarung:
11.2 Alle aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
11.3 Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Darmstadt in der Bundesrepublik Deutschland.
11.4 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3 (in Worten: drei).
11.5 Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG).
11.6 Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.
12. Vertragssprache
12.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt. Eine englische Übersetzung wird nur zu Verständniszwecken zur Verfügung gestellt. Sollte die deutsche Version einen anderen Inhalt haben, geht diese deutsche Version vor.
12.2 Die Vertragssprache zwischen der ADL GmbH und dem Besteller ist Deutsch. Eine englische Übersetzung wird nur zu Verständniszwecken zur Verfügung gestellt. Sollte die deutsche Version einen anderen Inhalt haben, geht diese deutsche Version vor.
13. Sonstiges
13.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die ADL GmbH seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der ADL GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der ADL GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
14. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Verbindlichkeit des Vertrages
14.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Darmstadt. Die ADL GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
14.2 Wird der Kaufvertrag im EU-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer dem Verkäufer nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
14.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages zwischen der ADL GmbH und dem Besteller unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
14.4 Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt.
14.5 Die Parteien verpflichten sich im Falle des 14.3 anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung oder Regelung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.